Neue Bestimmungen zum Jahreswechsel
Rechte für Radfahrer in der Schweiz werden gestärkt
Der Schweizer Bundesrat hat im Mai 2020 einige neue Bestimmungen für den Verkehr erlassen. Die neuen Regeln treten am 1. Januar 2021 in Kraft und umfassen unter anderem die folgenden Neuerungen.
Rechtsabbiegen bei Rot
Aufgrund der guten Erfahrungen mit einem dreijährigen Pilotversuch in Basel dürfen Velos, E-Bikes und Mofas an Ampeln bei Rot rechts abbiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist. Dabei gilt das Rotlicht als „Kein Vortritt“.
Kinder dürfen auf den Gehsteig
Dort, wo Fahrradstreifen und Fahrradwege fehlen, dürfen Kinder bis zum zwölften Geburtstag auf dem Gehsteig fahren. Die Regelung gilt auch für Straßen mit Tempo 30 und sogenannte Begegnungszonen. Allerdings müssen Kinder und Jugendliche rücksichtsvoll fahren und haben keinen Vortritt gegenüber Fußgängern. Bisher war das Befahren des Gehwegs Kindern im Vorschulalter vorbehalten.
Vortritt auf Velorouten
In Tempo-30-Zonen sind vortrittsberechtigte Fahrstraßen für Velos möglich. Neu ist es den Gemeinden erlaubt, in Tempo-30-Zonen, die als Velorouten dienen, den Rechtsvortritt zugunsten der Radfahrer aufzuheben. Damit sollen sie nicht mehr bei jeder Kreuzung abbremsen müssen und zügiger vorankommen. Die Gemeinden dürfen die Straßen dazu mit dem Velopiktogramm markieren. Ein Versuch hat laut Astra gezeigt, dass diese Maßnahme einen günstigen Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat.
„Velosack“ wird zum Aufstellbereich
Vor Lichtsignalen kann neu ein Bereich für Velofahrer markiert werden, auch wenn kein Veloweg vorhanden ist. So darf die gelbe Markierung, genannt „Velosack“ oder ausgeweiteter Radstreifen, auch ohne Veloweg vor den weißen Haltebalken markiert werden.
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