Gegenklage abgewiesen
Selektives Vertriebssystem: Uebler GmbH setzt sich vor Gericht durch
das 2012 eingeführte selektive Vertriebssystem.
Mit dem Urteil des Landgerichts Bamberg (AZ 1 HK O 13/13 vom 05.08.2014) gab das Gericht einer Klage von Uebler gegen einen nicht autorisierten Onlinehändler statt. Dieser hatte Herstellerkennzeichnungen entfernt und die Träger so in den Verkauf gebracht. Gleichzeitig hatte der Händler Uebler eine missbräuchliche Anwendung des selektiven Vertriebs und entsprechende Umsatzausfälle vorgeworfen.
In seinem Urteil folgte das Gericht umfassend der Klage von Uebler und untersagte dem nicht autorisierten Händler weitere Manipulationen bei Strafbewehrung. Die vom Händler initiierte Gegenklage an Uebler wies das Gericht in vollem Umfang zurück.
In der Urteilsbegründung attestiert das Gericht dem Uebler-Vertriebsmodell eine klare, nachvollziehbare Schutzwürdigkeit der Produkte. Gleichzeitig bestätigt das Urteil die Korrektheit der qualitativen Merkmale, die seitens Uebler im Rahmen der Händlerautorisierung geprüft werden. Das selektive Vertriebssystem von Uebler sei demnach auch eindeutig konform mit Europarecht und Deutschem Kartellrecht.
Man habe sich konsequent für diese Art der Qualitätssicherung im Vertrieb entschieden, da die in hoher Qualität in Deutschland gefertigten Produkte als sicherheitsrelevante Anbauten an Fahrzeugen gelten, heißt es von Uebler. Nicht zuletzt aus dieser Verantwortung heraus ergebe sich für Uebler die logische Konsequenz, dass Endverbraucher die Produkte sehen, probieren, vergleichen können. Nur auf dieser Basis und einer kompetenten, persönlichen Beratung könne eine nachhaltige Kaufentscheidung getroffen werden. Und dies sei ohne die Leistungen des stationären Fachhandels nicht herstellbar.
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