„Händler-helfen-Händlern“ protestiert:
Verfassungsbeschwerde gegen Bundesnotbremse eingelegt
Die Regelungen im Einzelhandel sind seit Anbeginn der Corona-Pandemie ein großer Streitpunkt zwischen Politik und den von Öffnungseinschränkungen und -verboten betroffenen Händlern und Verbänden. Nach umfassender Vorbereitung zieht nun die Initiative „Händler-helfen-Händlern“ vor das Bundesverfassungsgericht, um ihre Kritikpunkte gerichtlich klären zu lassen.
Vertreten durch zehn Beschwerdeführer, darunter Handelsunternehmen wie Engelhorn, Ernsting‘s family, Rose Bikes, Tom Tailor sowie der Sportverbundgruppe INTERSPORT, hat die Initiative in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek und dem Verfassungsrechtler Prof. Dr. Josef Franz Lindner von der Universität Augsburg, die Anträge verfasst und gestellt.
Die Gruppe von Händlern in Deutschland greifen mit der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen den § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG an. Hierbei handelt um die sog. „bundeseinheitliche Notbremse“, in der geregelt wird, dass die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote bei Überschreitung der Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen untersagt ist.
Drei wesentliche Kritikpunkte
Im Kern geht es den Klägern um drei wesentliche Punkte: So sehen sie sich im Rahmen der Berufsfreiheit durch das Bundesgesetz stark eingeschränkt. „In unseren Augen zielt dieses Gesetz in erster Linie darauf ab, Inzidenzwerte zu senken, die die Realität der pandemischen Lage nicht richtig abbildet. Studien des RKI belegen, dass ein etwaiges Ansteckungsrisiko durch die bestehenden Hygienekonzepte im Handel gering ist. Es ist also nicht davon auszugehen, dass durch die Öffnung des stationären Handels das Infektionsgeschehen stark zunehmen würde“, heißt es von der Initiative.
Auch sei das Gesetz ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Das Öffnungsverbot beeinträchtige den Warenabsatz, was deren Wert mindere. „Zahlreiche Betriebe sind durch die Ladenschließungen in ihrer Existenz gefährdet. Hierdurch wird in die grundrechtlich geschützte Substanz des Betriebes eingegriffen“, führt Alexander v. Preen, CEO der INTERSPORT Deutschland eG, aus.
Der dritte wesentliche Punkt ist für die Initiative die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG. In diesem Gesetz würden vergleichbare Geschäfte (privilegierte und nicht privilegierte) unterschiedlich behandelt, ohne dass aus einer Gesetzesbegründung ein Sachgrund für diese Ungleichbehandlung ersichtlich sei. „Es ist für uns völlig unverständlich, warum ein Gartencenter unabhängig vom Inzidenzwert öffnen darf, und der danebenliegende Baumarkt schließen muss. Aus Infektionsschutzgesichtspunkten macht diese unterschiedliche Behandlung keinen Sinn und dient definitiv nicht dem Zweck des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des einzelnen“, beschreibt Diekmann stellvertretend für die Händlergruppe.
Daneben kritisieren die Beschwerdeführer das Gesetz „atme stark den aktuellen Geist der Corona-Pandemie“. In seiner aktuellen Ausführung hätte es weitreichende Konsequenzen über die Corona-Pandemie hinaus. „Wenn wir das Infektionsschutzgesetz eng auslegen, könnte uns in Zukunft jede normale Grippe wieder in den Lockdown schicken. Spätestens das zeigt, dass einige Punkte in dem Gesetz nicht zu Ende gedacht wurden“, ergänzt Diekmann.
„Händler helfen Händlern“ stellt den Entwurf der Verfassungsbeschwerde als „Rohling“ jedem Händler gegen eine Kostenpauschale zur Verfügung, sodass alle Interessenten die Vorlage auf die eigene Unternehmenssituation anpassen und dann selbst als Beschwerde beim Verfassungsgericht einreichen können.
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