
Gefahrguttransporter Auto?
Vorschriften zum Transport von Akkus und Elektrorädern mit dem Auto
soeben der deutsche Akku-Hersteller BMZ (Batterie Montage Zentrum), der beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nachgefragt hat. Demnach fallen Elektrofahrräder unter die UN-Nummer 3171 „Batteriebetriebenes Fahrzeug oder batteriebetriebenes Gerät“, die nicht den Vorschriften des ADR (Verkehrsträger Straße) unterliegen. In folge dessen sei es ohne Weiteres möglich, Pedelecs und Elektrofahrräder auf dem Dachgepäckträger eines Autos zu transportieren.
Was den Transport von Lithium-Ionen-Ersatzakkus im Auto anbelangt, heißt es von BMZ, dass dieser nicht gesondert verpackt werden muss. Nach ADR 1.1.3.1 gelten die Vorschriften nämlich nicht für „Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern“. Im Klartext: Dem Transport von Akkus von Elektrofahrrädern von Privatpersonen im Auto steht prinzipiell nichts im Wege.
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