Nicht an den Ringen verbrennen:
Vorsicht bei der Werbung mit Olympia
Das Gesetz soll das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen schützen. Bei einem Verstoß drohen Abmahnung und Anwaltskosten. Ohne Erlaubnis des DOSB oder des IOC darf niemand in Deutschland im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem zur Kennzeichnung oder Werbung von Waren oder Dienstleistungen, als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen verwenden. Es ist auch verboten, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr die olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleitungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu verwenden, insbesondere dann wenn durch die Verwendung die Wertschätzungen der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.
Gerichte urteilen
Die in der Zwischenzeit ergangenen Urteile lassen erahnen, welche Nutzungen noch rechtmäßig ist und welche nicht. So erklärte der BGH die Werbung für Kontaktlinsen mit den Angaben „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für zulässig. Ein unlauterer Imagetransfer bei einer Werbung mit „Olympischen Preisen“ oder mit „olympisch“ sei ausgeschlossen. Das OLG Düsseldorf erklärte dagegen die Bezeichnung eines Whirlpools mit „Olympia 2010“ und die Werbung mit dem Slogan „Vorfreude auf Vancouver 2010“ für unzulässig, da von dem positiven Image der Olympischen Spiele profitieren werden sollte, ohne jedoch dafür zu zahlen. In anderen Entscheidungen wurden u.a. die Verwendungen „Olympiabrot“, „Olympic Flower“ oder „Friseurolympia“ ebenfalls als unzulässig erachtet. Gerade erst im Dezember musste der DOSB jedoch eine gerichtliche Niederlage vor dem OLG München erleiden, weil die Bezeichnung einer Veranstaltung als Bauernhofolympiade für zulässig erachtet wurde.
Einhaltung wird überwacht
Die Vergangenheit zeigt, dass der DOSB regelmäßig die Einhaltung des Olympiaschutzgesetzes überwacht und auch nicht vor dem Gang vor die Gericht zurückschreckt. Entscheidet sich ein Unternehmen also dazu, mit Olympia zu werben, sollte es sich entweder die Erlaubnis einholen oder sichergehen, dass es mit der Werbung nicht gegen das Olympiaschutzgesetz verstößt, denn ansonsten kann es teuer werden.
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