Landgericht musste entscheiden
Wer ist der größte Fahrrad-Fachmarkt im Landkreis?
Wie bemisst sich eigentlich die „Größe“ eines Fahrradgeschäfts? Hier gingen die Vorstellungen der Streitparteien offensichtlich auseinander. Die Beklagte argumentierte mit einem wesentlich höheren Jahresumsatz als die Klägerin, sowie einer deutlich breiteren Sortimentstiefe. Daher nehme man für sich zu Recht in Anspruch, der größte Zweiradfachmarkt bzw. das größte Bike-Center im Kreis zu sein.
Dies reichte den Richtern allerdings nicht aus. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem in diesem Zusammenhang: „Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist. Entscheidend für die Anwendung des § 5 UWG ist die Frage, ob das, was in einer Werbeaussage nach Auffassung der Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist. Hierfür genügt es bei einer Alleinstellung nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung.“
Diese Sonderstellung sah das Landesgericht jedoch für nicht gegeben: Die oben genannten Werbeaussagen der Beklagten seien schon deshalb irreführend, weil die Beklagte unstreitig über eine (geringfügig) kleinere Verkaufsfläche als die Klägerin verfügt.
In der Urteilsbegründung wird explizit auf die richterliche Einschätzung diesbezüglich im Fahrradhandel eingegangen: „Im Fahrradsektor spielt die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche neben Sortimentsbreite und Umsatz jedenfalls eine gleichgewichtige Rolle. Es entspricht der Branchenübung, dass Zweiräder in Räumlichkeiten präsentiert werden, die eine umfassende Begutachtung und ein Probefahren ermöglichen. Dies wird vom Verkehr erwartet und ist für die Auswahl eines Zweirades zentral. Der Größe der Verkaufsfläche kommt daher eine erhebliche Bedeutung in diesem Markt- und Produktbereich zu“.
Die komplette Urteilsbegründung ist online nachzulesen: (Landgericht Köln, 31 O 178/17)
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