
Zwickmühle für Händler?
Wettbewerbszentrale warnt vor Verkauf nicht zugelassener Fahrradlampen
5.000 EUR.
Im verhandelten Fall hatte ein Onlinehändler in der Rubrik „Fahrrad-Zubehör“ ein LED-Fahrradlampen-Set, das nicht die sogenannte K-Nummer aufwies, als „Freizeit-Leuchte“ angeboten. Es wurde zusammen mit Click-Halterungen verkauft, deren Maße auf den üblichen Durchmesser von Fahrradlenker und Sattelstange abgestimmt waren. Die Bezeichnung „Freizeit-Leuchte“ und auch der prominent platzierte Hinweis, dass die Leuchten nicht StVZO-konform sind, reichten aus Sicht des OLG jedoch nicht aus, das es sich um eine „Feilbieten zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ i. S. v. § 22 Absatz 2 StVZO“ handele. Das OLG Karlsruhe hob damit ein vorangegangenes Urteil des LG Freiburg Az. 12 O 90/13 auf, das dem beklagten Online-Händler Recht gab und die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen hatte.
Von der Wettbewerbszentrale heißt es weiter: „Im Interesse der Verkehrssicherheit müsse auf die objektive Verwendungsmöglichkeit der Leuchten abgestellt werden. Ob dies bei multifunktionalen Erzeugnissen (hier: unbedenkliche Verwendung als Taschenlampe) sachgerecht sei, könne dahin gestellt bleiben, da die Leuchten nach der erkennbaren Zielrichtung der Werbung subjektiv zur Verwendung an einem Fahrrad im Straßenverkehr beworben worden seien.“
Konsequenzen für den Fachhandel?
Wie sollten sich Fahrradhändler jetzt verhalten? Aus dem Schneider sind freilich jene Händler, die sich auf den Verkauf von StVZO-zugelassener Fahrradbeleuchtung beschränken. Aber es gibt auch Nachfrage nach preisgünstiger Beleuchtung, die gerne beispielsweise für den Einsatz bei Fahrradanhängern, Spielfahrrädern oder Kinderwagen gedacht sind. Wie kann dieses Sortiment weiterhin angeboten und verkauft werden?
Der in der Fahrradbranche tätige Jurist Ulf-Christian Blume (LBU) rät dem stationären Handel, bei der Präsentation dieser Beleuchtungsprodukte ohne K-Nummer im Fahrradgeschäft, eine klare Abgrenzung zu den StVZO-Fahrradbeleuchtungsprodukten zu ziehen. Gleiches gilt übrigens auch für die hochleistungsfähigen Frontstrahler, die insbesondere im Mountainbike-Sport abseits von öffentlichen Straßen, genutzt werden. „Es muss in der Kundenwahrnehmung eine eindeutige Trennung herrschen, zwischen StVZO-zugelassenen Fahrradprodukten einerseits und 'Leuchten für andere Zwecke' andererseits. Dies lässt sich durch geschickte Präsentation im Laden gut realisieren.“
Größere Sorgfalt gilt aber dem Vertrieb im Onlineshop: Da in der Urteilsbegründung des OLG Karlsruhe ausführlich auf die Art der Bewerbung des LED-Lichtsystems des Beklagten eingegangen wird, das deutlich auf eine mögliche Nutzung des Produkts am Fahrrad schließen ließe, sieht Blume für den Vertriebskanal „online“ die einzige Möglichkeit:
„Der Onlineshop des Betreibers braucht künftig neben den klassischen Fahrrad,- und Zubehörkategorien noch eine weitere, in der Menüführung gleichberechtigte wie z.B. 'Camping und Freizeit', in der dann entsprechende, nicht zugelassene Leuchten angeboten werden können. Am besten wird das Sortiment in der Rubrik noch mit ein paar anderen Artikeln aufgefüllt (Trinkflaschen, Handschuhe o.ä) damit die Sache auch glaubhaft wirkt.“
Bereits im August 2013 machte das Thema Verkauf von nicht StVZO-konformen Fahrradlichtsystemen im Fachhandel für Schlagzeilen (velobiz.de berichtete) . Mit dem jüngsten OLG-Urteil und den Veröffentlichungen der Wettbewerbszentrale ist zu befürchten, dass es in naher Zukunft vermehrt zu Abmahnversuchen von Abmahnanwälten, Abmahnvereinen oder Wettbewerbsschützern kommen könnte.
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