HDE kritisiert:
„Widerrufsbutton für Kaufverträge im Onlinehandel ist praxisfern“
Ein Zankapfel dabei ist die geplante Einführung eines verpflichtenden Widerrufsbuttons für den Onlinehandel velobiz.de berichtete . Nach einem Beschluss der Ministerinnen und Minister der EU-Mitgliedstaaten sollen Verbraucher das Widerrufsrecht künftig während der Widerrufsfrist auch mittels einer entsprechend beschrifteten Schaltfläche ausüben können. Abgefragt werden dürfen dabei nur der Name der Verbraucher, die Bezeichnung des Vertrages und die E-Mail-Adresse der Verbraucher. Die Regelung zur Ausübung des Widerrufsrechts soll auch für Kaufverträge im Onlinehandel gelten.
„Der Beschluss berücksichtigt die Unterschiede zwischen Kauf- und Dienstleistungsverträgen nicht hinreichend. Der Widerruf von Kaufverträgen im Onlinehandel ist heute schon völlig problemfrei und äußerst einfach möglich“, so Stephan Tromp, stellvertretender HDE-Hauptgeschäftsführer. Das Widerrufsrecht im Onlinehandel sei allseits bekannt und werde von Verbrauchern millionenfach ausgeübt und von den Unternehmen schnell und unkompliziert abgewickelt.
Die beschlossene Regelung ist aus Sicht des HDE für den Warenkauf nicht nur überflüssig, sondern auch mit erheblichen Bürokratielasten für alle Onlinehändler verbunden. Die in der Praxis gut funktionierenden und bei Unternehmen und Verbrauchern eingespielten Abläufe müssten komplett neu organisiert werden. „Für Onlinehändler bedeutet die Regelung einen völlig unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand durch die erforderliche Umgestaltung der bestehenden Onlineshops und der unternehmensinternen Verfahrensabläufe“, betont Tromp. Hinzu komme, dass die Fehleranfälligkeit bei einem von Verbrauchern auszufüllenden Online-Formular auf der Internetseite stark ansteige. Werde etwa im Widerrufsformular eine andere Schreibweise des Namens verwendet als bei der Bestellung oder passiere bei der Eingabe der Vertragsnummer ein Tippfehler, erschwere dies den Widerruf von Bestellungen ohne gleichzeitige Einrichtung eines Kundenkontos erheblich.
„Im Übrigen ist der Regelungsvorschlag für den Onlinehandel auch nicht praxistauglich“, so Tromp weiter. Die Möglichkeit eines teilweisen Widerrufs von Bestellungen sei lediglich in den Erwägungsgründen angesprochen, nicht aber im Regelungstext enthalten. Damit sei die praktische Umsetzbarkeit im Onlinehandel mehr als zweifelhaft. „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher bestellen mehrere Artikel zusammen und wollen nach Erhalt der Ware nur einen Teil der bestellten Artikel zurückschicken. In diesem regelmäßig auftretenden Fall wollen die Verbraucher gerade nicht den gesamten Vertrag widerrufen“, so Tromp.
Der HDE sieht in den vorgeschlagenen Regelungen zum Widerrufsbutton im Onlinehandel eine Verschlechterung für alle Beteiligten, die die Funktionsweise des etablierten Systems der Warenrückgabe gefährdet. „Die Ausübung des Widerrufs würde nicht vereinfacht, sondern verkompliziert. Die Vorschläge sind offensichtlich nicht zu Ende gedacht“, betont Tromp. Für Kaufverträge müsse daher unbedingt von der Einführung des Widerrufsbuttons abgesehen werden.
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