Gerichtsurteil zum Herstellungsland
Wo „Germany“ drauf steht, muss Deutschland drin sein
Geklagt hatte ein Wettbewerber des Werkzeugherstellers. In erster Instanz wurde der Klage vom Landgericht Frankfurt/Main im Juli 2014 stattgegeben. Der Werkzeugmacher hatte es daraufhin zu unterlassen, mit dem „Germany“-Logo zu werben, wenn die Produkte nicht in Deutschland hergestellt sind. Gegen dieses Urteil ging er in Berufung. Diese wurde nun vom Oberlandesgericht Frankfurt abgewiesen.
Das OLG weist darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, ob der Werkzeughersteller andere Produkte anbietet, die in Deutschland hergestellt sind. Denn das vom Landgericht ausgesprochene und nun bestätigte Verbot beziehe sich nur auf vollständig in China gefertigte Produkte, bei denen keine Produktionsschritte in Deutschland erfolgen.
Bei der Bezeichnung „Germany“ handele es sich eindeutig um eine geografische Herkunftsangabe. Diese sei irreführend, weil sie zu der Annahme verleite, dass die so gekennzeichneten Produkte in Deutschland hergestellt seien. Es spiele auch keine Rolle, dass der Zusatz „Germany“ Teil der Marke ist. „Die Marke verleiht ihrem Inhaber kein Recht für jede denkbare Verwendungsart“, so das OLG. Insofern sei das Verbot dieser Bezeichnung in dem vorliegenden konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig.
Dass es in diesem Fall um die Werkzeugbranche geht, hatte offensichtlich keinen Einfluss auf das Urteil. Insofern ist davon auszugehen, dass in anderen Branchen ähnlich entschieden würde. Eine ausführliche Darstellung des Berufungsurteils finden Sie hier .
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