Umsatzgrößen auf dem Prüfstand
Karstadt contra Intersport: Bundesgerichtshof spricht ein Urteil
lässt Karstadt wieder hoffen, nachdem in den Vorinstanzen zugunsten der Intersport entschieden wurde. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09. März 2012 die Verurteilung von Karstadt aufgehoben und an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Irreführung des Verbrauchers oder nicht?
Seinen Ursprung nahm die juristische Fehde mit der Aussage auf der Internetseite von Karstadt, man sei der Marktführer im Sortimentsbereich Sport. Diese Aussage wurde unter der Rubrik „Das Unternehmen“ getroffen. Die Intersport-Gruppe hat diese Aussage als irreführend beanstandet und auf Unterlassung geklagt, da ihrer Ansicht nach die Sportfachgeschäfte unter der Intersport-Flagge im Geschäftsjahr 2005/2006 einen wesentlich höheren Umsatz erzielt hätten als Karstadt. Das damals zuständige Landgericht München gab dieser Klage statt, ebenso wie im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht, so dass nun der Bundesgerichtshof zur Klärung dieser Frage angerufen wurde.
Dieser hat nun die Weichen wieder etwas zugunsten von Karstadt gestellt. In der Begründung führte das Gericht aus, dass „es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich - wie vom Oberlandesgericht München festgestellt - nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.
Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften.“
Intersport für alle oder alle für Intersport?
Damit von einer Irreführung ausgegangen werden kann, wäre es notwendig auszuführen, ob das von der Werbung angesprochenen Publikum die Intersport-Gruppe als wirtschaftliche Einheit wahrnimmt und nicht als Gruppe von Einzelunternehmen. Da diese Frage vom Oberlandesgericht nicht ausreichend geklärt wurde, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit über die Frage, wer im Sportsegment der Marktführer ist, wieder an das Berufungsgericht verwiesen. Dieses soll die fehlenden Feststellungen nachholen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht gedruckt vor, wird aber nach Erscheinen unter diesem Link zu finden sein.
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