Fahrradbeleuchtung
ZIV begrüßt Entscheidung, sieht aber auch Probleme
eine Liberalisierung der Vorschriften erreicht werde. Gleichzeitig sieht der ZIV jedoch auch Probleme in den Änderungen:
„Bei Fahrraddynamos ist heute, bedingt durch moderne LED-Beleuchtung, die Leistung von 3 W nicht unbedingt erforderlich. Batterieversorgung oder Akkubeleuchtungen sind in den meisten Fällen nicht mit einer Nennspannung von 6 V ausgestattet.
Zunächst ist auch noch völlig unklar, was der Gesetzgeber damit meint, dass Fahrräder alternativ zum Dynamo mit Batterien mit 6 V oder Akkus als Energiequelle ausgerüstet sein müssen. Da außerdem nicht gleichzeitig Anforderungen an die Beleuchtungen formuliert wurden, z. B. über die geforderte Laufzeit oder eine Kapazitätsanzeige, ist eine fundierte Aussage darüber, welche Batterien oder welche Akkubeleuchtung verwendet werden dürfen und welche nicht, aktuell noch nicht möglich.
Unstrittig ist, dass auch nach der Gesetzesänderung (wie bisher schon bei Rennrädern) nur zugelassene Beleuchtungseinrichtungen verwendet werden dürfen. Die Zulassung erkennt man an einer Wellenlinie mit einer Nummer.
Ein aktuell bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) laufendes Forschungsprojekt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in Auftrag gegeben wurde, ist noch nicht abgeschlossen. Dieses Forschungsprojekt untersucht, unter welchen Bedingungen eine Batterie- oder Akkubeleuchtung das gleiche Sicherheitsniveau wie ein Dynamo bietet.
Die Ergebnisse dieses Forschungsprojektes werden nach Auffassung des ZIV mit in die jetzt kurzfristig vom Verkehrsministerium zu erarbeitenden Technischen Anforderungen einzuarbeiten sein.“
Der ZIV wird dem BMVBS anbieten, bei der Erarbeitung einer Änderungsverordnung, die den aktuellen Stand der Technik widerspiegelt, unterstützend tätig zu werden.
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