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Gesetz über die Einheiten im Messwesen

Zoll oder Zentimeter: Gerichte geben ihr Urteil ab

Streng genommen dürften Größenangaben nicht in Zoll erfolgen – wenn es nach dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen geht. Müssen Hersteller und Händler deswegen Abmahnungen wegen der Verwendung von Zoll-Angaben für Fahrräder fürchten. Die Antwort darauf hat soeben der ADFC gegeben und zitiert dabei ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Dieses hatte in einem Rechtsstreit zu entscheiden, ob

Zollangaben für digitale Bilderrahmen zulässig seien. Im Beschluss aus Hamm heißt es dazu, dass Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur ergänzend zulässig seien, zusammen mit der hervorgehobenen gesetzlichen Einheit. Wie es vom ADFC jedoch weiter heißt, halte das OLG diesen Verstoß jedoch nicht für geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beieinträchtigen und daher für nicht wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, 4 W 48/10).

Im Jahr 1995 hatte der Bundesgerichtshof bereits in Bezug auf Zoll-Angaben für Autoräder entschieden: Dabei wurde deutlich gemacht, dass die Verwendung der Maßangabe Zoll in der Werbung zwar gesetzwidrig sei, jedoch nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße. Begründung: Im Rahmen des Verwendungszwecks sie dies allgemein gebräuchlich (BGH, I ZR 36/94).

Laut ADFC-Rechtsreferenten Roland Huhn seien diese Urteile auch auf die Größenangaben von Laufrädern und Bereifung von Fahrrädern anzuwenden. D.h.: Prinzipiell liegt bei der Größenangabe allein in Zoll eine Ordnungswidrigkeit vor, die offensichtlich in der Fahrradbranche nicht verfolgt werden.

8. Juli 2010 von Jürgen Wetzstein

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