Offizielle Betriebserlaubnis für Ende 2018 geplant
Weg frei für E-Scooter?
Mit seiner „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ will das BMVI eine juristische Lücke schließen. Zwar gibt es die „Mobilitätshilfenverordnung“, doch Regelungen für selbstbalancierende Fahrzeuge und für andere Fahrzeuge ohne Sitz sind darin nicht enthalten. Die neue Verordnung hingegen erfasst Fahrzeuge wie Elektro-Tretroller oder Segways, die über eine Lenk- oder Haltestange verfügen, bis zu 20 km/h schnell sind und nicht mehr als 50 Kilogramm wiegen. Elektro-Skateboards oder so genannte Hoverboards, die keinen Lenker haben und nur über das Gleichgewicht gesteuert werden, sind von der Verordnung nicht erfasst.
Besondere Ausstattungsmerkmale
Im vorläufigen Referentenentwurf werden etliche Anforderungen an Fortbewegungsmittel und Nutzer gestellt. Letzterer muss mindestens 15 Jahre alt sein und einen (Mofa-) Führerschein besitzen. Eine Helmpflicht besteht jedoch nicht. In dem 48-seitigen Papier ist auch die Ausstattung des Verkehrsmittels geregelt: Demnach muss es über eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängige Bremsen, nach vorne und nach hinten wirkende Blinker und eine Glocke mit einem deutlichen Warnsignal verfügen. Der Nutzer muss auf dem Radweg fahren und um dort keine Radfahrer zu stören, mindestens 12 km/h fahren. Sollte kein Radweg vorhanden sein, muss der Fahrer auf die Straße ausweichen. Gehwege sind für die Elektrokleinstfahrzeuge tabu. Besitzer von E-Scootern und auch Hersteller schlagen Alarm, denn die entwickelten Modelle sind nicht alle entsprechend ausgestattet.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die vorgeschriebene Versicherungsplakette. Peter Augustin, Vertriebsleiter bei Uebler, die aktuell drei Scooter-Modelle namens Siro auf dem Markt haben, gibt zu bedenken: „Andere europäische Länder machen es uns vor: Es gibt eine Einmalprüfung, danach wird es wie ein Fahrrad behandelt. Es wird über eine private Haftpflichtversicherung abgesichert, bei Diebstahl greift die private Hausratversicherung.“
Definition als Kraftfahrzeug
Aber nicht nur die Versicherungspflicht ist Grund für die Unzufriedenheit über die neue Verordnung. Es geht insbesondere um die Definition des Fortbewegungsmittels. In der Vorlage heißt es: „Da Elektrokleinstfahrzeuge über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen, sind sie Kraftfahrzeuge nach § 1 Absatz 2 StVG. Deshalb gelten für sie die Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge.“ Die Definition als Kraftfahrzeug bedeutet in der Konsequenz, dass Elektrotretroller nicht im ÖPNV mitgenommen werden dürfen. "Ein Mitnahmeverbot in Bussen und Bahnen widerspricht dem Mobilitätsgedanken von E-Scootern", sagt Richard Goebelt, Bereichsleiter Mobilität beim TÜV-Verband. "Roller mit Elektromotor sind eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Verkehrsmitteln, um kürzere Distanzen in einem urbanen Umfeld zurückzulegen." Auch Peter Augustin betont, dass gerade die kombinierte Nutzung mit anderen Verkehrsmitteln der höchste Mehrwert für die urbane Mobilität und den ökologischen Aspekt „Zero Emission“ sei. Lauri Jouhki, Geschäftsführer von Metz, sieht es ähnlich: „Was wir mit unserem Metz Moover versucht haben, nämlich die Gleichstellung mit dem Fahrrad, ist nun nicht möglich. Das ganze Last-Mile-Konzept fällt im Zusammenhang mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Teil weg.“ Weiterhin spielt er auf die technischen Anforderungen an, die er in der Pedelec-Norm besser berücksichtigt sieht: „Die Sorge, die wir haben, ist ob die Fahrsicherheit von Rollern bei allen Anbietern noch gewährt ist. Wir haben uns an der Pedelec-Norm orientiert, die zum Beispiel erhebliche Anforderungen an die Rahmenstabilität stellen.“
Doch noch Hoffnung?
In punkto Mitnahme im ÖPNV hat das BMVI im Abschnitt „Gesetzesfolgen, Punkt 2. Nachhaltigkeitsaspekte“ eine Empfehlung an den Gesetzgeber ergänzt, die hoffen lässt. Im Wortlaut heißt es: „Die Fahrzeuge sind teilweise faltbar und können somit im öffentlichen Nahverkehr transportiert werden. Hierdurch wird eine Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger möglich. Ebenso können Strecken von und zum öffentlichen Nahverkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen überbrückt werden. Die Genehmigung der Fahrzeuge für den öffentlichen Straßenverkehr könnte einen Anreiz zum Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel darstellen. Besonders in Innenstädten wird ein Umstieg auf Elektrokleinstfahrzeuge ggf. in Kombination mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachhaltig zur Luftverbesserung beitragen.“ Ob es jedoch auch tatsächlich zu einer Ausnahmeregelung kommt, ist noch offen.
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