Sachschäden und Schmerzensgeld
ADFC gibt Tipps zum richtigen Verhalten bei Fahrradunfällen
das Sichern der Unfallstelle und die Hilfe für Verletzte. Danach kommt die Pflicht der Beteiligten, auf Verlangen bestimmte Angaben zu machen. Die Polizei sollte man bei Verletzungen oder Streit über den Unfallhergang einschalten. Bei eindeutigem Verschulden und geringen Sachschäden geht es auch ohne Polizei.
Von Kraftfahrern sollte man sich Führerschein und Fahrzeugpapiere zeigen lassen, das Kfz-Kennzeichen sowie Namen und Anschrift notieren und von Zeugen die Telefonnummer. "Bei Unfällen mit Radfahrern oder Fußgängern sollte man auf Vorlage des Personalausweises oder anderer Dokumente bestehen“, sagt ADFC-Bundesvorsitzender Ulrich Syberg.
Geschädigte sollten nicht mit dem Fahrer oder Halter verhandeln, denn bei der Abwicklung kommt es erfahrungsgemäß zu Differenzen. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ist über www.zentralruf.de schnell ermittelt und muss, wenn sie den Schaden übernimmt, auch die notwendigen Anwaltskosten ersetzen. Seine Haftpflichtversicherung muss der Radfahrer spätestens dann informieren, wenn die Gegenseite Ansprüche stellt, so der ADFC. Einen Wegeunfall meldet man auch der gesetzlichen Unfallversicherung, die für die Schule, Arbeitsstelle oder Hochschule zuständig ist.
Um Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen. Fachanwälte für Verkehrsrecht werden bei Bedarf auch weitere Posten wie Verdienstausfall oder Krankenhausbesuche von Angehörigen professionell geltend machen. Bei Unfallflucht von Kraftfahrern tritt die Verkehrsopferhilfe ein. "ADFC-Mitglieder erhalten eine kostenlose individuelle Beratung durch die ADFC-Bundesgeschäftsstelle oder örtliche ADFC-Vertrauensanwälte, unter anderem in Berlin, Dresden und Leipzig", sagt Syberg.
Sachschäden am Fahrrad können nach Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten abgerechnet werden. Die Schwacke-Bewertung für Fahrräder geht aber von einem hohen Wertverlust in den ersten Jahren aus: Nach zwei Jahren liegt der Wert nur noch bei 50 Prozent, so auch das OLG Düsseldorf (1 U 234/02), und nach acht Jahren bei 25 Prozent. Dem ADFC liegt aber auch ein Mustergutachten vor, das den Wertverlust des Fahrrads jährlich mit zehn Prozent abschreibt.
Verknüpfte Firmen abonnieren
für unsere Abonnenten sichtbar.