Parkverbot für Fahrräder und mehr
ADFC informiert über Feinheiten der STVO und andere Gerichtsurteile
Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote, heißt es vom ADFC. „Fahrradparken gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen“, sagt Roland Huhn, Rechtsexperte des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in der aktuellen Ausgabe des ADFC-Mitgliedermagazins Radwelt.
Auch das Abstellen auf Gehwegen ist erlaubt, vorausgesetzt, Fußgängern oder Rollstuhlfahrern wird der Weg nicht versperrt. Spezielle Parkverbote für Fahrräder sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht vor. Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen müssen deshalb nicht beachtet werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG, 3 C 29.03). „Fahrräder dürfen auch längs am rechten Fahrbahnrand parken, nach der StVO dürfen sie bei Dunkelheit dort aber nicht unbeleuchtet stehen“, so der ADFC-Rechtsexperte.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied, dass das Abstellen von betriebsbereiten Fahrrädern, auch von Mieträdern, zum Gemeingebrauch zählt. Sie dienten Zwecken des Verkehrs, wenn sie nur vorübergehend abgestellt seien (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09). „Eindeutig nicht mehr zum Gemeingebrauch zählt aber das Stehenlassen von Schrotträdern oder von Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass sie sich nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen lassen“, sagt Huhn.
Nicht immer eindeutig ist, wer für Schäden an einem umgestürzten Fahrrad haftet. Auch wenn der Fahrradnutzer zweifelsfrei feststeht, muss er nicht unbedingt für das Umstürzen einstehen. Dazu muss ihm ein Verschulden nachzuweisen sein. Das Amtsgericht Düsseldorf hielt bereits ein Abstellen nahe am Auto für schuldhaft. Schon diese leichte Fahrlässigkeit führe zur Haftung (45 C 8793/11). „Diese Rechtsprechung ist abzulehnen“, sagt der ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn. Das Urteil verwischt die Grenzen zwischen der verschuldensfreien Gefährdungshaftung, die für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, und der Haftung aus Verschulden von Radfahrern und Fußgängern. „Wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen war, haften nicht einmal Besitzer von umgestürzten Motorrädern“, sagt Huhn.
Bei einem Mietrad ist nicht der Vermieter für Schäden verantwortlich, die durch unsachgemäß abgestellte Mietfahrräder entstanden sind. Er muss dem Geschädigten nur Auskunft über den Namen des möglichen Schädigers geben, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (30 C 1382/04-47).
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