Parkverbot auf Schutzstreifen
ADFC fordert konsequentes Vorgehen gegen Falschparker
werden am rechten Fahrbahnrand durch eine unterbrochene Leitlinie markiert. Sie können mit einem Fahrradsymbol auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeugführer dürfen nur bei Bedarf auf den Schutzstreifen fahren. Das gilt beispielsweise für sich begegnende Lkw, die Platz zum Ausweichen benötigen. Radfahrer dürfen dabei nicht gefährdet werden.
Schutzstreifen machen es Radfahrern möglich, auf der Fahrbahn im Blickfeld der Autofahrer zügig und sicher voranzukommen. Bisher waren die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, Verkehrszeichen aufzustellen, um ruhenden Verkehr auf dem Schutzstreifen zu unterbinden. Jetzt gilt das Parkverbot von Gesetzes wegen auch ohne Schilder.
ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Das gesetzliche Parkverbot passt zum Ziel ‚weniger Verkehrszeichen’ der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und wird bei konsequenter Überwachung dazu beitragen, die Schutzstreifen für Radfahrer frei zu halten.“ Die Regelung ergänzt das ebenfalls ohne Schilder bestehende Parkverbot auf sämtlichen Radwegen und Radfahrstreifen.
Das Bußgeld für Falschparken auf Schutzstreifen beträgt nach ADFC-Angaben mindestens 15 Euro. Karsten Hübener: „Auch wenn die neue Regelung in der StVO nicht leicht zu finden ist, schützt Unkenntnis nicht vor Strafe.“
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