Parken auf Radwegen grundsätzlich verboten
ADFC begrüßt Bußgelderhöhungen für Falschparker
Verstöße gegen das Halte- und Parkverbot auf Radwegen ohne Benutzungspflicht.
„Die ergänzten Tatbestandsnummern erleichtern die Verkehrsüberwachung“, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC. „Verbotenes Halten und Parken zu Lasten von Radfahrern kann nun einfacher erfasst und geahndet werden.“ Seit 1. April 2013 kostet Falschparken auf Radwegen nach dem neuen Bußgeldkatalog mindestens 20 Euro, mit Behinderung anderer oder mit mehr als einer Stunde Parkdauer 30 Euro – und 35 Euro, wenn beides zutrifft. Halten auf Radwegen wird mit zehn Euro geahndet und mit 15 Euro, wenn Radfahrer behindert werden.
Falschparker müssen nicht nur Verwarnungsgelder fürchten. Ihr Auto darf abgeschleppt werden, wenn es Radfahrer behindert (Oberverwaltungsgericht Münster, 5 A 954/10). Roland Huhn: „Der Falschparker muss den Radweg nicht einmal ganz versperren. Dem ADFC ist kein Fall bekannt, in dem Verwaltungsrichter das Abschleppen vom Radweg als rechtswidrig beanstandet haben.“
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