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Alkoholfahrt mit dem Rad

ADFC stellt aktuelle Gerichtsurteile zusammen

(Pressemitteilung) Grillsaison und Fußball-WM-Fieber – in diesem Sommer sind Bierkästen nicht nur als Sitzgelegenheit willkommen, sondern auch ihr Inhalt. Doch Vorsicht: Schon eine einzige Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss kann den Führerschein kosten. Das berichtet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der

aktuellen Ausgabe seines Mitgliedermagazin Radwelt.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) in Leipzig kann einem Radfahrer nach einer Fahrt mit 1,6 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG 3 C 32.07). Die Prognose erstellt die Straßenverkehrsbehörde nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn: „Bei einer Verkehrsteilnahme mit so hohen Werten liegt in aller Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt.“

Wer die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verweigert oder ein Gutachten mit ungünstiger Prognose nicht vorlegt, verliert die Kfz-Fahrerlaubnis, denn es ist Sache des auffällig gewordenen Fahrers, die Zweifel an seiner Kraftfahreignung auszuräumen. Aus dem Gutachten kann sich auch die fehlende Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas, Pedelecs oder Fahrräder ergeben, und das kann so auch zum Radfahrverbot führen. Huhn: „Radfahrer, die keinen Führerschein haben oder sich mit seinem Verlust abfinden wollen, könnten auf die Idee kommen, sich die Kosten der MPU zu sparen. Sie riskieren damit aber auch ein Verbot, Fahrrad zu fahren.“

So ordnete das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bei einem Radfahrer mit 2,16 Promille, der gegenüber der Polizei den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln eingeräumt hatte, ein Radfahrverbot an, da ihm die Eignung zum Radfahren fehle (OVG Lüneburg 12 ME 35/08). Anders sah es das OVG Koblenz: Eine einzelne Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille rechtfertige nicht zwangsläufig die Anforderung eines Gutachtens, wenn der betroffene Radfahrer keine Fahrerlaubnis habe. Deshalb dürfe seine Weigerung, sich einer MPU zu stellen, nicht automatisch zum Radfahrverbot führen. Huhn: „Die Verkehrssicherheit wird durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge.“ Deshalb dürfe ein Radfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer im Einzelfall mit den Risiken des Kfz-Verkehrs vergleichbar sei. Doch im entschiedenen Fall habe der Radfahrer niemanden g efährdet.

Zuletzt weisen die Koblenzer Richter darauf hin, dass auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführern zwar die Fahrerlaubnis entzogen, in aller Regel aber nicht das Radfahren verboten werde. So seien Radfahrer ohne Führerschein ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt (OVG Koblenz 10 B 10930.09).

2. Juli 2010 von Pressemitteilung

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