ZIV begrüßt die Maßnahmen:
Änderungen von Fahrradanforderungen in der StVZO in Kraft getreten
„52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften", die online eingesehen werden können:
www.bgbl.de/
. Damit können die enthaltenen Änderungen angewendet werden.
Nach vielen Jahren wurden nun die Anforderungen an Fahrräder und E-Bikes in der (StVZO) neu gefasst und an den Stand der Technik angepasst. Neben der rechtlichen Gleichstellung von Fahrrädern und E-Bikes 25 - mit und ohne Anfahrhilfe - wurden umfangreiche Änderungen an den Vorschriften bezüglich der Fahrradbeleuchtung vorgenommen. Ab sofort dürfen Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht ausgestattet sein. Darüber hinaus sind Fahrtrichtungsanzeiger an mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau erlaubt, bei denen das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt ist. Zusätzlich wurden Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern in die StVZO als §67a aufgenommen.
„Der ZIV begrüßt die heute in Kraft getretenen Änderungen der StVZO. Die Anforderungen an die Fahrradbeleuchtungs-einrichtungen wurden damit an den Stand der Technik angepasst. Zusätzliche Funktionen tragen zu einer Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr bei und steigern den Komfort der Radfahrenden" so Siegfried Neuberger, Geschäftsführer des ZIV.
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