Neue Regeln für die Beleuchtung am Fahrrad:
Neue StVZO tritt heute in Kraft
auch der Betrieb der Fahrradbeleuchtung mit einer Batterie oder einem Akku erlaubt ist. In §67 Abs. 1 der StVZO heißt es demmnach seit heute: "Fahrräder müssen für den Betrieb des Schweinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder mit einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batteriedauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein."
1. August 2013 von Markus Fritsch
Velobiz Plus
Die Kommentare sind nur
für unsere Abonnenten sichtbar.
für unsere Abonnenten sichtbar.
Sie sind bereits Abonnent?
Zum Login