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Die Wettbewerbszentrale klagte erfolgreich vor Gericht.
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Wettbewerbszentrale im Recht

Aktuelles OLG-Urteil: Originalverpackt ist nicht gleich neu

Originalverpackte und noch ungebrauchte Kugellager, die aber schon über fünf Jahre gelagert werden, dürfen nicht als „neu“ beworben werden. Das entschied das OLG Saarbrücken und gab damit der Wettbewerbszentrale Recht, die geklagt hatte. Im vorliegenden Fall war der Beklagte zwar

Kfz-Teile-Händler. Eine ähnliche Konstellation ist aber durchaus auch im Fahrradhandel denkbar.
Jener beklagte Händler hatte im verhandelten Fall im Internet Radlager für bestimmte Pkw angeboten, und diese mit „Artikelzustand: Neu“ bezeichnet. Außerdem war die Verpackung abgebildet, die aus der Zeit vor 1990 stammte, jedoch kein Produktions- oder Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet. Hintergrund ist, dass die Hersteller der Produkthaftung unterliegen, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf eine langjährige Lagerung durch die Wiederverkäufer haben.
Die Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde durch das OLG Saarbrücken bestätigt. Da bei einer derart langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, stelle das Alter und die Lagerungsdauer eine Eigenschaft dar, welcher der Käufer eine erhebliche Bedeutung beimesse, so das Gericht. Werde dennoch bei nahezu 20 Jahre alten Kugellagern mit dem Begriff neu geworben, sei dies irreführend, da dem Käufer suggeriert werde, er könne das technisch sensible Ersatzteil unbesehen verwenden.
„Mit dieser Entscheidung stärkt das Gericht nicht nur die Position der Hersteller von Industrieprodukten, weil mit dem Vertrieb solcher als ‚neu’ gekennzeichneten Produkte das Risiko der Hersteller aus produkthaftungsrechtlicher Sicht steigt“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale die Entscheidung. „Vielmehr hat die Förderung fairen Wettbewerbs in solchen Fällen zudem sicherheitsrelevante Aspekte für Käufer, Nutzer und sonstige Verkehrsbeteiligte“, so Ottofülling weiter. Denn wenn ein Jahrzehnte altes Kugellager in einem Fahrzeug oder anderweitig verbaut werde und alsdann blockiere, könne dies zu Unglücksfällen führen, bei denen Menschen zu Schaden kommen könnten. (Saarländisches OLG, Az.: 1 U 11/13).

12. Juni 2014 von Jürgen Wetzstein
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