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Erfolg vor dem BGH

Beharrlichkeit von Ortlieb im Rechtsstreit gegen Amazon zahlt sich aus

Nach Höhen und Tiefen im Rechtstreit gegen den Online-Giganten Amazon zahlt sich die Beharrlichkeit von Taschenspezialist Ortlieb aus. Das Unternehmen berichtet von einem neuen Erfolg vor dem BGH.

Ortlieb gegen Amazon – diese Auseinandersetzung beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Bereits im vergangenen Jahr hatte Ortlieb vor dem Bundesgerichtshof einen bemerkenswerten Sieg errungen, als es um Schaltungen von Google-Ads-Anzeigen durch Amazon mit Ortlieb als einzigem Markennamen ging velobiz.de berichtete . Der Fall war im Vorfeld in mehreren Instanzen verhandelt worden.

Ortlieb-1-Verfahren

Um ein anderes Verfahren, dessen Ursprung bis ins Jahr 2014 zurückreicht, ging es hingegen bei der jüngsten Entscheidung des BGH. Dieses so genannten Ortileb-1-Verfahren beschäftigt sich mit der Anzeige von Fremdprodukten bei der Suche nach dem Begriff „Ortlieb“ auf der Plattform Amazon. Hier lief es zuletzt nicht so gut für Ortlieb. Nach Zurückweisung des Bundesgerichtshofes an das Oberlandesgericht München des Falles „Ortlieb I“ im Jahr 2019 und der dort erfolgten Klageabweisung hatte Ortlieb Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eingelegt. Die Beharrlichkeit zahlte sich offenbar aus. Wie Ortlieb jetzt mitteilt, hat der Senat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 06.06.2019 im Ortlieb I-Verfahren nun aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Neue Zuversicht

Dazu sagt Sales-Director Martin Esslinger: „So groß die Enttäuschung war, als das OLG München im zweiten Berufungsverfahren 2019 ein extra für dieses Verfahren im Auftrag des Markenverbandes e.V., der WALA Heilmittel GmbH, des VKE (Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e. V.) und der Ortlieb Sportartikel GmbH durchgeführtes, unabhängiges Gutachten nicht berücksichtigt hatte. So groß ist jetzt die Freude, dass sich unsere Beharrlichkeit erneut ausgezahlt hat. Das Gutachten untermauert unsere Auffassung, dass Endverbraucher von einem eindeutigen Suchergebnis auf Amazon ausgehen und größtenteils nicht annehmen, dass auch Produkte anderer Anbieter angezeigt werden.“ Esslinger ist deshalb optimistisch gestimmt: „Zusammen mit der Tatsache, dass sich mit der P2B-Verordnung der EU-Kommission weitreichende Darlegungspflichten für Plattformen bezüglich des Zustandekommens von Suchergebnissen ergeben haben, sind wir nun sehr zuversichtlich, dass das OLG letztendlich zu unseren Gunsten entscheiden wird.“

Zur Bedeutung des Rechtstreits heißt es von Ortlieb: „Gerade in der heutigen Zeit, in der Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je.“

15. Dezember 2020 von Jürgen Wetzstein

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