Zusätzliche Ersparnis auch bei Dienstfahrrädern?
Bundestag beschließt 0,25 %-Regel für E-Dienstfahrzeuge
Sofern der Bundesrat dem Gesetz voraussichtlich Ende November zustimmt, müssen Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entsteht, nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Die Neuregelung ist Teil des im September von der Großen Koalition beschlossenen Klimaschutzprogramms und tritt ab dem 1. Januar 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst nur für E Autos und S Pedelecs, also E-Bikes mit Trittunterstützung bis 45 km/h, die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten. Damit auch die Nutzer herkömmlicher Fahrräder und E-Bikes (Pedelecs mit Motorunterstützung bis 25 km/h) profitieren, muss – wie bei der 0,5 % Regel – der für Diensträder gültige Steuererlass angepasst werden.
Dazu sagt Holger Tumat, Geschäftsführer bei JobRad: „Wir gehen fest davon aus, dass die neue 0,25 %-Regel auch für Diensträder gilt und die Länder den entsprechenden Erlass zeitnah überarbeiten. Für Angestellte, die ein Jobrad per Gehaltsumwandlung beziehen, ist das eine gute Nachricht – im Vergleich zum klassischen Kauf können sie mit einer zusätzlichen Ersparnis von durchschnittlich drei Prozentpunkten rechnen. So schafft der Gesetzgeber einen weiteren Anreiz für den Umstieg aufs Rad und mehr nachhaltigen Verkehr.“
Ebenfalls im Jahressteuergesetz 2019 festgeschrieben ist die Verlängerung der ursprünglich bis 2021 befristeten Förderung bis zum Jahresende 2030. „Praktisch kommt dies einer Entfristung der Versteuerungsregel gleich“, erklärt Holger Tumat. „Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter haben damit auf Jahre hinaus Planungssicherheit.“ Langfristig kalkulieren können auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellen. Die Steuerbefreiung für diese Variante der Dienstradüberlassung wurde ebenfalls bis Jahresende 2030 verlängert.
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