Neue Verbraucherrechterichtlinie:
Droht den Online-Händlern eine Abmahnwelle?
nicht rechtzeitig auf diese Neuregelungen zu reagieren: „Die Umsetzung tritt unmittelbar in Kraft und sieht keine weitere Übergangsfrist vor. Onlineshops, die ihre AGB und Widerrufsbelehrungen nicht bis zum 13. Juni an die neuen Richtlinien anpassen und rechtsgültig verfassen, riskieren daher kostspielige Abmahnungen.“
Die Verbraucher müssen besser informiert werden
Die zugrundeliegende EU-Richtlinie sieht vor, dass Kunden bei Bestellungen im Netz umfassend und transparent über Widerrufsbedingungen, Fristen, Kosten und Ausnahmen informiert werden müssen. So sollen vor allem Käufe bei Händlern in anderen EU-Staaten deutlich einfacher und sicherer werden. Händler müssen ihren Kunden die Möglichkeit geben, Bestellungen über ein online zur Verfügung gestelltes Widerrufsformular, per E-Mail oder über eine gebührenfreie Rufnummer innerhalb von 14 Tagen rückgängig zu machen. Zudem sieht die Neuregelung schnellere Rückzahlungen vor: Nach erfolgter Rücksendung müssen Onlinehändler den Kaufpreis innerhalb von 14 statt wie bisher 30 Tagen zurückerstatten. Kostenpflichtige Zusatzleistungen bei der Bestellung – etwa Garantieverlängerungen oder Versicherungen – müssen in Zukunft vom Kunden explizit ausgewählt werden. Vorab gesetzte Häkchen und ähnliche Vorauswahlen durch den Shop machen etwaige Zusatzleistungen ab dem 13. Juni unwirksam.
Neue Richtlinie gibt auch den Händlern mehr Freiheiten
Neben dem verbesserten Verbraucherschutz bringt die neue Richtlinie auch für Online-Händler und Shop-Betreiber einige Vorteile und Freiheiten: So ist die Übernahme von Rücksendekosten für Händler ab dem 13. Juni nicht mehr verpflichtend, kann jedoch weiterhin als freiwillige Leistung angeboten werden. Zudem können bestimme Artikel aus dem Ausnahmekatalog der EU-Richtlinie vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden – etwa verderbliche Ware oder verpackte Artikel, deren Siegel vom Kunden bereits gebrochen wurde. „Sämtliche Ausnahmen müssen in der Widerrufsbelehrung klar aufgeführt sein. Anderenfalls können sie nicht geltend gemacht werden“, so Prof. Hofmann.
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