Wertersatz für Online-Händler
Handelsverband: Neues Widerrufsrecht im Internet sorgt für Klarheit
es ein neues Gesetz zur entsprechenden Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsätzen gibt.
Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp sagt dazu: "Jeder Kunde weiß jetzt, dass er ein im Internet bestelltes Paar Joggingschuhe nicht bei einem Waldlauf ausprobieren und anschließend an den Händler zurückschicken kann. Denn in diesen Fällen wird ab sofort wieder eindeutig ein Wertersatz an den Händler fällig.“
Deutlich macht das ein Hinweis im Muster der Widerrufsbelehrung. Hier ist klar formuliert, dass sobald der Kunde die Ware vor Rücksendung in einer Weise ausprobiert hat, die im Ladengeschäft nicht möglich und üblich ist, der Händler einen Anspruch auf Wertersatz hat. Tromp: „Damit wurde eine Forderung des Handelsverbandes Deutschland umgesetzt. Die Regelung sichert die Attraktivität des Onlinehandels. Der Schutz der Händler vor den Kosten durch Missbrauch bedeutet auch, dass die Ware den Kunden weiterhin zu günstigen Preisen angeboten werden kann.“
Die Händler müssen die von ihnen verwendeten Muster-Widerrufsbelehrungen nun bis spätestens zum 5. November 2011 an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen. Bis zum 4. November 2011 um 24.00 Uhr genügt auch noch die alte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Gesetzes.
Verknüpfte Firmen abonnieren
für unsere Abonnenten sichtbar.