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Update 26.03., 10:00 Uhr / Bundesländer haben entschieden:

Fahrradhändler dürfen Werkstätten öffnen

In den Richtlinien der Bundesregierung zum Umgang mit der Corona-Krise blieb unklar, ob Fahrradhändler ihre Läden zusperren müssen oder nicht. Inzwischen gibt es verschiedene Klarstellungen. Viele Bundesländer haben entschieden, dass Radläden zumindest ihre Werkstätten öffnen dürfen.

Hessen (26.03.2020)

Seit gestern gibt es auch aus Hessen Auslegungshinweise zur geltenden Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Die längere Bearbeitungsdauer hat immerhin zu einer sehr ausführlichen Liste geführt, in der auch die Radhändler endlich verbindliche Auskunft erhalten: "Fahrradwerkstätten inkl. Verkauf von Ersatzteilen" sind erlaubt. Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten. Die Liste soll fortlaufend aktualisiert werden und findet sich hier: https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/200325_auslegungshinweise_4.coronavo.pdf

Nordrhein-Westfalen

Auch Nordrhein-Westfalen hat seine Regelungen zum Betrieb von Fahrradläden und Werkstätten konkretisiert. Aus der Arbeitsschutz-Abteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW heißt es, dass Fahrradwerkstätten geöffnet bleiben dürfen, der Verkauf von Fahrrädern aber untersagt ist. Ausnahme ist Fahrradzubehör wie etwa ein Fahrradschlauch, das verkauft werden darf, um die Mobilität der Bürger aufrechtzuerhalten. Es wird empfohlen, diese Regelung im Laden auszuhängen, um die Kunden aufzuklären. Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen können zu hohen Bußgeldern führen.

Wie der VSF zuvor auf seiner Webseite mitteilte, haben einige VSF-Betriebe in NRW bereits von ihren zuständigen Ordnungsämtern die Bestätigung erhalten, dass Fahrradwerkstätten zu den Handwerksbetrieben gehören, die weiter arbeiten dürfen. Dort findet sich auch ein herunterladbares Musterschreiben, mit dem Händler die zuständigen Ämter kontaktieren können.

Niedersachsen

Das Land Niedersachsen hat seine Allgemeinverfügung am 23.03. aktualisiert und Fahrradwerkstätten ausdrücklich auf der Liste der Betriebe aufgeführt, die ihre Geschäftstätigkeit fortführen dürfen.
Zuvor teilte das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung mit, dass "aus hiesiger Sicht eine Unterscheidung zwischen dem Verkauf von Waren und den Dienstleistungen bzw. den handwerklichen Tätigkeiten in einer Werkstatt zu treffen [ist]. Nach aktuellem Stand müsste der Betrieb einer Fahrradwerkstatt erlaubt sein." Rückversichern sollten sich Fahrradhändler bei den lokalen Behörden: "Zur Konkretisierung müssen sich die betroffenen Händler an die für sie zuständige Kommunalverwaltung vor Ort wenden. Diese sind für die Umsetzung des Erlasses eigenverantwortlich zuständig."

Brandenburg

Wie der Regierungssprecher der Landesregierung Brandenburg Florian Engels mitteilt, gilt auch dort die geläufigste Regelung für die Fahrradwirtschaft: "In Brandenburg können Radreparaturstätten geöffnet haben. Radverkaufsstellen jedoch nicht."

Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat soeben aktualisierte Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung veröffentlicht. Dort werden explizit Fahrradwerkstätten genannt, die betrieben werden dürfen, während Fahrradhandel nicht gestattet ist ( https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200320_Auslegungshinweise_zur_Coronaverordnung200320_1.pdf ). In der Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums heißt es: "Handwerk und Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht betroffen – es gibt aber Ausnahmen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben. Von Schließungen betroffen ist vornehmlich der Einzelhandel. So müssen unter anderem Autohäuser und Fahrradläden bis 19. April 2020 schließen, nicht jedoch Kfz- und Fahrrad-Werkstätten, die auf die Reparatur und Wartung spezialisiert sind. Das Ministerium wies darauf hin, dass Einzelhändler, die ihren Laden schließen müssen, z.B. über Hotlines, Online- bzw. Versandhandel oder andere Vertriebswege ihre Waren selbstverständlich weiterhin verkaufen dürften."

Rheinland-Pfalz

Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz erklärt, dass auch dort die Fahrradwerkstätten ihre Dienste anbieten dürfen: "Es verhält sich mit den Fahrradläden wie mit den Autohäusern: Verkauf ist nicht erlaubt, die Werkstätten dürfen öffnen."

Thüringen

"Fahrradwerkstätten/-läden sind in Thüringen weiterhin geöffnet", heißt es aus dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit.
Für alle weiterhin geöffneten Geschäfte gelten folgende strengen Hygiene-Regeln:

  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen und verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime (Hierzu ist unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen, das die aktuellen Empfehlungen des Arbeitsschutzes und der allgemeinen Hygiene berücksichtigt).
  • Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden sind zu vermeiden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen).
  • Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren.
  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Bremen

Der Senator für Inneres ist das Innenministerium des Zwei-Städte-Staates Bremen. Von dort kommt die Information, dass auch in Bremen der Werkstattbetrieb aufrechterhalten werden kann. "Es gelten für Fahrradgeschäfte in Bremen die gleichen Regelungen wie für Dienstleister und Handwerker: Die Leistung beim Kunden darf erbracht werden. Für den individuellen Kundenverkehr (z.B. medizinische, psychologische Heil- und Hilfedienstleistungen, Freiberufler) gilt es, Einzeltermine zu vereinbaren. Der Anbieter muss gewährleisten, dass die gesteigerten hygienischen Anforderungen eingehalten werden, der Zutritt gesteuert ist und Warteschlangen vermieden werden.
Unter diesen Auflagen darf der Betrieb für Reparaturen öffnen, nicht jedoch für den Verkauf."

Sachsen

Auch in Sachsen dürfen Fahrradwerkstätten weiter betrieben werden, nicht jedoch der Fahrradverkauf, wie die "Arbeitsgruppe Corona Allgemeinverfügung" des sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Nachfrage von velobiz.de mitteilt: "Gemäß der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 AZ:15-5422/5 sind grundsätzlich Geschäfte zu schließen. Dienstleistungen wie Reperaturservice sind nicht davon betroffen.
Fahrrad- und Autowerkstätten können somit geöffnet bleiben. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten."

Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration von Sachsen-Anhalt teilt mit, dass auch hier Fahrrad-Werkstätten weiter arbeiten dürfen, nicht aber der sonstige Radladen: "Fahrradläden zählen grundsätzlich zur Kategorie 'Ladengeschäft des Einzelhandels'. Insofern ist die Öffnung dieses Geschäfts für den Publikumsverkehr untersagt. Erlaubt bleiben hingegen weiterhin die Öffnung von Reparaturwerkstätten für Fahrräder sowie der Online-Handel oder anderweitige Abhol- oder Lieferdienste für diese Branche."

Mecklenburg-Vorpommern

In den Ergänzungen zur Corona-Bekämpfungsverordnung geht die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern explizit auf die Fahrradbranche ein. Wieder gilt, das Radwerkstätten einen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten können: "Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Großhandel, Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe ihren Betrieb fortsetzen können. Insbesondere Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf, wie z.B. Fahrrad- und Autohändler können zudem dazu beitragen, dass weniger öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden."
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Ref. Gewerberecht ergänzt am 20.03.2020: "Gem. § 1 Absatz 3 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfV) können Fahrradläden mit angeschlossenen Fahrradwerkstätten unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes ihren Betrieb fortsetzen."

Bayern

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege antwortete mit einer Positivliste von Geschäften, die in Bayern weiterhin öffnen dürfen. Sie diene nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügung. In dieser Liste wird unter "Branche / Betriebsart" auch der Bereich "Fahrradreparatur / Fahrradersatzteilhandel" genannt. In der Bewertung, warum der Fahrradservice erlaubt bleibt, wird erklärt: "Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätten. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität." Die Autowerkstätten werden in ihrer eigenen Zeile als "systemrelevant" bezeichnet.

Hamburg/Allgemein

Die Stellungnahme aus Hamburg ist noch keine juristisch verbindliche Antwort, stellt aber dar, wie die Position in den Ländern wohl weithin aussehen dürfte: Die Allgemeinverfügung aus Hamburg verbietet den Einzelhandel, der durch starken Publikumsverkehr ausgezeichnet ist. Ausgenommen sind jedoch Dienstleister und Handwerksbetriebe. Laut aktueller Information der Wirtschaftsbehörde sei zwischen Einzelhandel und Handwerk auch innerhalb eines Betriebes strikt zu trennen. Sofern sich die Tätigkeit auf die Handwerkstätigkeit beschränkt, ist der weitere Werkstattbetrieb zulässig, wenn Sie sich an die Hygienevorschriften halten – der reguläre Verkauf mit Publikumsverkehr ist nicht zulässig.

Saarland

Wie die Staatskanzlei des Saarlands auf Nachfrage von velobiz.de mitteilte, dürfen Fahrradhändler ihre Werkstätten öffnen: „Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art ist untersagt, dazu gehören Fahrradgeschäfte. Allerdings sind Dienstleistungen jeder Art von diesem Verbot ausgenommen. Dazu zählen auch die Fahrradwerkstätten. Hat also jemand einen Fahrradladen mit angeschlossener Werkstatt, darf er die Werkstatt weiterführen, den Fahrradladen muss er aber schließen.“

Schleswig-Holstein

Neben dem Saarland hat sich auch Schleswig-Holstein für eine analoge Regelung entschieden. Aus der dortigen Staatskanzlei wurde velobiz.de mitgeteilt: „Fahrradläden dürfen nur geöffnet bleiben, wenn eine Fahrradwerkstatt integriert ist. Es dürfen keine Räder verkauft, aber repariert werden.
Soll heißen: Ich kann mein kaputtes Rad in den Fahrradladen bringen und um eine Reparatur bitten. Das kann der Fahrradhändler machen. Ein neues Rad oder anderes Zubehör darf er mir allerdings nicht verkaufen.“

Berlin

Berlin hatte als erstes und einziges Bundesland bereits die Richtlinien der Bundesregierung nicht wortgleich übernommen, sondern von Anfang an um Fahrradgeschäfte ergänzt. Dort dürfen die Händler nicht nur die Werkstatt, sondern ihr gesamtes Ladengeschäft geöffnet halten. „Eine Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen“, ergänzt die Verordnung allerdings. Der Betrieb ist also entsprechend anzupassen.

Updates folgen

Weitere Antworten aus den Bundesländern liegen noch nicht vor. Wir haben bei allen Bundesländern nachgefragt, welche Regelungen für den Fahrradhandel gelten und werden die einkommenden Antworten hier laufend ergänzen.

23. März 2020 von Daniel Hrkac
Velobiz Plus
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