Paypal und Sofortüberweisung:
Gebührenstreit landet vor dem BGH
Ob ein Kunde per Vorauskasse oder per Paypal und Sofortüberweisung zahlt, macht für Onlinehändler einen Unterschied. In letzterem Fall werden Gebühren fällig, die die Marge der Händler reduzieren. Entsprechend gibt es oft die Lösung, dass bei der Auswahl dieser Zahlungsarten die Kosten für diese dem Kunden auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden.
Ob das legal ist, wird schon seit Jahren diskutiert. Das Oberlandesgericht München erklärte vergangenen Donnerstag, dass es rechtmäßig sei, wenn Unternehmen online Gebühren von ihren Kunden für Paypal und Sofortüberweisung berechnen. Auf Verlangen der unterlegenen Wettbewerbszentrale ließen die Richter aber eine Revision und damit eine Klärung vor dem Bundesgerichtshof (BHG) zu. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen Flixbus geklagt, die eben diese Gebührenlösung nutzt.
Da die EU bereits für vier Zahlungsarten keine Gebühren mehr erlaubt (Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten), lautete die Frage, ob Paypal und Sofortüberweisung in eine dieser Kategorien fällt. Dies wurde nun vom OLG München verneint.
In der ersten Instanz hatte noch Flixbus verloren. Dieses Urteil wurde nun kassiert. Die Begründung lautet, dass eine Paypal-Zahlung keine Sepa-Überweisung sei und entsprechend nicht kostenlos angeboten werden müsse.
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