Neue Dienstradförderung:
Länderfinanzbehörden beschließen 0,25 %-Regel für Fahrräder und Pedelecs
Die im November 2019 zunächst nur für Dienst-E-Autos und -S-Pedelecs eingeführte Förderung wurde per Anpassung des geltenden Steuererlasses auf alle Diensträder ausgeweitet. Von der neuen Förderung profitieren auch Angestellte, die ihr Dienstrad bereits 2019 erstmals von ihrem Arbeitgeber übernommen haben. Für alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals überlassenen Diensträder viertelt sich ab dem 1. Januar 2020 die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Die neue 0,25 %-Regel gilt jedoch nicht rückwirkend für die Dienstradversteuerung im Kalenderjahr 2019. Hier bleibt es bei der 0,5 % Regel. Insgesamt wird das E-Bike-Leasing damit jedoch noch attraktiver.
Eine Beispielrechnung
Wie sich die neue Regelung auszahlt, macht eine Beispielsrechnung anschaulich. Eine Chefin stellt ihrem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 Euro (Bruttolistenpreis) zur Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts wandelt. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der weiterhin monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern ist. Was ändert sich nun?
Ab 2020 viertelt sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss nur noch ein Viertel von 3.000 Euro, abgerundet auf volle Einhundert, also 700 Euro * 1 % = 7 € pro Monat versteuern, was faktisch einer 0,25-Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent spart der Mitarbeiter im Vergleich zur 0,5 %-Regel in 36 Monaten rund 100 Euro zusätzlich.
Nachzulesen ist der Steuererlass online auf der Website des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de/
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