„Meilenstein für nachhaltige Mobilitätswende“
Neuer Beschluss ermöglicht 0,5-%-Regelung für alle Diensträder
Per Steuererlass haben die Finanzbehörden dafür gesorgt, dass ab sofort sämtliche Formen der Dienstrad-Überlassung steuerlich gefördert werden. Für Fahrräder und Pedelecs halbiert sich ab sofort die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Durch die neue, von den obersten Finanzbehörden der Länder per Erlass geregelte steuerliche Behandlung der Überlassung von (E-)Fahrrädern – die neue „0,5 %-Regel“ – werden Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung für Angestellte noch attraktiver. Im Vergleich zum herkömmlichen Kauf sind nun Einsparungen bis zu 40 Prozent möglich. Die Neuregelung gilt für alle vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 neu abgeschlossenen Dienstrad-Leasingverträge.
Ein Blick zurück:
Im vergangenen Jahr hat der Bundestag bereits die Steuerfreiheit für Diensträder beschlossen – wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Das vollständig arbeitgeberfinanzierte Jobrad ist aber noch die Ausnahme: „Auch wenn sich immer mehr Unternehmen an den Kosten beteiligen, entfällt die Versteuerung aktuell nur für einen kleinen Teil der Dienstrad-Nutzer“, erklärt Holger Tumat. Deshalb habe sich JobRad in den vergangen Monaten auf politischer Ebene für die Neuregelung stark gemacht, die allen Dienstradlern zugutekommt. Holger Tumat erklärt: „Die faktische Halbierung der 1 Prozent-Regelung entspricht der von uns geforderten steuerlichen Gleichstellung von Diensträdern mit Dienst-E-Autos, die seit Jahresbeginn ebenfalls nur noch mit 0,5 Prozent besteuert werden. Wir freuen uns sehr, dass jetzt alle Jobradler – egal, ob der Arbeitgeber das Dienstrad finanziert oder nicht – vom Willen der Politik zu mehr umweltfreundlicher Mobilität profitieren.“
Beispielrechnung:
Eine Chefin stellt ihrem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 EUR (Brutto-Listenpreis) zur Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts wandelt. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der weiterhin monatlich mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises zu versteuern ist. Was ändert sich nun? Bisher musste der Mitarbeiter 3.000 EUR mal 1 % = 30 EUR pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Ab sofort halbiert sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss gemäß „0,5 %-Regel“ nur noch die Hälfte von 3.000 Euro, also 1.500 EUR mal 1 % = 15 EUR pro Monat zusätzlich versteuern, was faktisch einer 0,5 Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem beispielhaften Steuersatz von 35 Prozent bedeutet dies eine zusätzliche Einsparung von 189 EUR in 36 Monaten.
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