Aktuelles LG-Urteil
Wann verlieren Gutscheine ihre Gültigkeit?
Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin einen Gutschein in Höhe von 100 Euro für den Wellnessbereich der Beklagten. Auf dem Gutschein war eine Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr ab Verkaufsdatum vermerkt. Den Gutschein löste die Klägerin nicht ein, sondern verlangte im Jahr 2011 die Auszahlung des Betrages. Die Beklagte verwies auf die zwischenzeitliche Verjährung und lehnte die Auszahlung ab.
Gutscheine unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist und sind dementsprechend mindestens drei Jahre gültig, so das Landesgericht Oldenburg. Eine auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von unter drei Jahren ist unwirksam.
Im vorliegenden Fall war jedoch auch die gesetzliche Frist abgelaufen (Urteil vom 20.08.2013 – Az.: 16 S 702/12).
21. Oktober 2013 von Jürgen Wetzstein
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