Rechtstreit um Markenrecht
Rose und raddiscount.de streiten sich durch die Instanzen
Online-Informationsdienst ZDNET.de soeben berichtet.
Die rechtliche Grundlage ist eigentlich einfach: Wer im Internet Werbung mit einem Markennamen betreibt, ohne diese Marke auch tatsächlich anzubieten, verstößt damit gegen das Markenrecht. Entsprechende Fälle gab es in der Vergangenheit vor allem bei Werbung in Google-Suchergebnissen häufiger: Hersteller A belegt Suchergebnisse für Hersteller B mit seiner Werbung, in dem er beispielsweise Markennamen von Hersteller B im Werbetext verwendet.
Eine ähnliche Situation war auch Auslöser der juristischen Auseinandersetzung der zwei Fahrradversender, allerdings war hier die rechtliche Beurteilung durch die Einbindung sogenannter Affiliates (z.dt. Partner) etwas komplizierter. Affiliates sind Seitenbetreiber, die einen Link zu einem Online-Shop einrichten und eine Provision erhalten, wenn über den Link ein Kunde generiert wird. Im vorliegenden Fall hatte raddiscount.de eine Werbepartnerschaft mit der 0049-net GmbH, Betreiber u.a. der Seiten www.superschnelle–raeder.de und www.tipps.de . Wer im Herbst 2004 bei Google den Begriff „rose bike“ suchte, bekam als Ergebnis auf einem der vorderen Plätze die Seite www.superschnelle–raeder.de mit der Überschrift „fahrrad rose bike wear“ angeboten. Google generiert diese Überschrift aus dem Metatag im Quelltext der Seite, wo die Begriffe also offenbar vom Betreiber bewusst platziert wurden.
Beim Anclicken des Suchergebnisses landete man über eine Weiterleitung auf www.tipps.de , wo wiederum ein Link zu raddiscount.de angeboten wurde. Dagegen war Rose mit einer erfolgreichen Abmahnung vorgegangen. Allerdings genügte dem Fahrradversender die Unterlassungserklärung der 0049-net GmbH nicht, sondern nahm darüber hinaus auch raddiscount.de in die Pflicht. Der Mitbewerber sollte sich ebenfalls per Unterlassungserklärung verpflichten, dass künftig keiner seiner Affiliates mehr in ähnlicher Form die Rechte von Rose verletze.
Diese Unterlassungserklärung verweigerte raddiscount.de mit dem Hinweis darauf, dass es nicht möglich sei, über 6000 Affiliates regelmäßig zu überprüfen.
Die Angelegenheit ging daraufhin vor Gericht. Das Landgericht Köln und in nächster Instanz das Oberlandesgericht gaben Rose Recht. Als letzte Instanz ging das Urteil des OLG nun noch zur Revision zum Bundesgerichtshof. Auch dieser entschied nun, dass ein Händler durchaus für die Rechtsverletzungen seiner Affiliates hafte. Allerdings erstreckt sich diese Haftung nur auf Websites, die dem Händler auch offiziell angemeldet sind. Ob dies auch für diesen Fall zutreffe, wollte das BGH aufgrund fehlenden Sachverhalts nicht klären und verwies den Rechtsstreit deshalb an das Oberlandesgericht zurück.
Der Artikel von ZDNET.de ist hier online nachlesbar:
www.zdnet.de/it_business...
Das Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen I ZR 109/06 ist u.a. hier online nachlesbar:
www.affiliateundrecht.de
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