
Änderung bei der Mehrwertsteuer
Schweizer Steuerverwaltung bringt viele Fachhändler ins Schwitzen
Bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer haben Gewerbebetriebe in der Schweiz die Wahl zwischen der effektiven Methode und der Saldobesteuerung. Weil letztere pauschal abgeholt wird, muss die Vorsteuer nicht abgerechnet werden. Außerdem minimiert die Saldobesteuerung den administrativen Aufwand, da die Mehrwertsteuer nur halbjährlich statt quartalsweise wie bei der effektiven Methode abgerechnet werden muss. Darum setzen viele Kleinunternehmer in der Schweiz auf die Saldosteuersatzmethode. Genau diese wird nun aber per 1. Januar 2025 erheblich komplizierter. Denn an Stelle eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes von 2,1 Prozent auf den gesamten Umsatz gelten ab dem kommenden Jahr mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz vier verschiedene Steuersätze, was zu einem erheblichen Mehraufwand in der Buchhaltung führt.
Konkret wird bei allen Einnahmen, die mit regulären Verkäufen zu tun haben, ein Steuersatz von 1,3 Prozent fällig. Bei Reparatur- und Servicearbeiten beträgt der Mehrwertsteuersatz aber neu 4,5 Prozent - oder mehr als das Doppelte. Das heißt: Fachhändler müssen in der Werkstatt nochmals effizienter arbeiten, um ihre Marge und die Werkstatt profitabel halten zu können. Für ein Einnahmen aus der Vermietung gilt ab 1. Januar 2025 bei der Saldobesteuerung ein Steuersatz von 3,7 Prozent und beim Handel mit Gebrauchtwaren von 3,0 Prozent. Diese verschiedenen Steuersätze dürften vor allem jene Händler bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer ins Rotieren bringen, die nach wie vor kein ERP-System verwenden und die über kein digitalisiertes Kassensystem verfügen.
2rad Schweiz informiert
2rad Schweiz hat die Mitglieder anfangs Woche mit einem Schreiben über diese anstehende Änderung informiert. Der Gewerbeverband fordert seine Mitglieder dazu auf, mit der Treuhandfirma zeitnah abzuklären, welche Konsequenzen diese Änderung für den Betrieb und die Buchhaltung hat. Zudem müssen bestehende ERP-Programme angepasst werden. Wer wegen der kurzfristig beschlossenen Änderungen von der Saldobesteuerung zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln möchte, muss dies bis spätestens 28. Februar 2025 über ein Kontaktformular auf dem Online-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen. Wer bereits effektiv abrechnet, ist von den per 1. Januar in Kraft tretenden Änderungen dagegen nicht betroffen.
Verknüpfte Firmen abonnieren
für unsere Abonnenten sichtbar.