Streit um Deklaration
Stiftung Warentest erkennt Urteil des OLG München an
Dabei ging es um eine juristische Auseinandersetzung mit der Alfred Ritter GmbH & Co. KG und um die Kennzeichnung des Armomastoffs Piperonal in der „Ritter Sport Voll-Nuss“-Schokolade. In dem Verfahren hatte das OLG München die Berufung der Stiftung Warentest gegen die vom Landgericht München I mit Urteil vom Januar erlassene einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass die Stiftung Warentest in ihrem Testbericht (test 12/2013) nicht, wie geschrieben, „nachgewiesen“, sondern „geschlussfolgert“ habe, um welche Art von Piperonal es sich in der „Ritter Sport Voll-Nuss“-Schokolade handele. Das Produkt wurde im Testbericht mit „mangelhaft“ bewertet.
„Die Stiftung Warentest hat im Testbericht nicht präzise und ausführlich genug dargelegt, wie sie zur
Beurteilung der Deklaration gekommen ist“, sagt Hubertus Primus, Vorstand der Stiftung Warentest. Ob sich das zuständige Landgericht vor diesem Hintergrund in einem anschließendem Hauptsacheprozess mit der tatsächlichen Herstellung des Piperonals befassen würde, sei ungewiss. Zudem würde ein Prozess mit Beweisaufnahme über vermutlich mehrere Instanzen hinweg einen unverhältnismäßig hohen Zeit-, Personal- und Kostenaufwand verursachen.
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