Nicht unbegrenzt gültig:
Verjährungsfristen bei Geschenk-Gutscheinen greifen
nach drei Jahren. Ein Verkürzen der Frist sei jedoch möglich, wenn eine Gültigkeitsdauer auf dem Gutschein steht. Wenn keine Frist auf dem Gutschein festgehalten ist, dürfe der Händler erst nach drei Jahren die Einlösung verweigern. Zudem sei ein Händler grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Gutschein gegen bar auszuzahlen, wenn beispielsweise der Beschenkte mit einem Gutschein nichts anzufangen wisse.
22. Dezember 2008 von Jürgen Wetzstein
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