Ab 3. Juli in Kraft:
Verpackungsgesetz-Novelle bringt neue Pflichten
In der Fahrradbranche fallen erhebliche Mengen Verpackungen an, entsprechend viel Aufmerksamkeit verdient die vor wenigen Tagen beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes. Denn dort werden einige Verschärfungen für die Inverkehrbringer von Verpackungen festgeschrieben.
So wird ab dem 03.07.2021 die Registrierungspflicht verschärft. Ab dann müssen sich alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen bei der zentralen Stelle, dem ZSVR, registrieren. Erstmals betrifft dies damit auch die Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht in die Hände von Endverbrauchern fallen, sondern etwa zwischen Händler und Hersteller verbleiben beziehungsweise dort entsorgt werden. Für diese Gruppe gilt eine Übergangsfrist: Sie müssen sich ab dem 01.07.2022 registrieren.
Für die Hersteller und Vertreiber von Mehrwertverpackungen gelten ab Juli 2021 ausgeweitete Rücknahme- und Verwertungspflichten. Am 1. Januar 2022 wird zudem eine Nachweispflicht über die Erfüllung von Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gestellt. Hier sind neu auch die Hersteller in die Nachweispflichten einbezogen, deren Verpackungen üblicherweise nicht bei Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Um die erweiterten Anforderungen erfüllen zu können, müssen ab 3. Juli 2021 die Unternehmen für die Bewirtschaftung, Sammlung und Trennung der Verpackungen und ihrer Anlagen die entsprechenden finanziellen und organisatorischen Mittel bereithalten.
Auch auf elektronischen Marktplätzen bestehen nun umfassende Registrierungs- und Prüfpflichten. Wenn diese nicht erfüllt werden, greift die gleiche Regelung wie bei den vorher genannten Fällen: Es tritt das neu formulierte Vertriebsverbot in Kraft.
Die Novelle umfasst noch viele weitere Neuregelungen, die ansonsten aber vor allem Getränkeverpackungen und Privatverbraucher betreffen.
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