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Der BGH beschäftigte sich mit Preisauszeichnungen im Schaufenster
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Aktuelles BGH-Urteil

Waren dürfen ohne Preisauszeichnung im Schaufenster stehen

Geschäfte, die Waren ohne Preisauszeichnung im Schaufenster ausstellen, verstoßen nicht gegen die Preisangabenverordnung. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH), nachdem die Wettbewerbszentrale gegen einen Filialisten für Hörgeräteakustik geklagt hatte. Das Urteil könnte grundsätzliche Bedeutung haben.

Die Wettbewerbszentrale geht davon aus, dass als Folge des BGH-Urteils ( Az.: I ZR 29/15 ) die Verpflichtung zur Preisauszeichnung von Waren im Schaufenster grundsätzlich entfällt.

In der Begründung des BGH heißt es, dass die EU-Preisangabenverordnung nicht festlege, dass überhaupt eine Preisauszeichnung erfolgen müsse. Die Vorinstanzen hatte die Klage ebenfalls bereits abgewiesen – jedoch mit der auf den Einzelfall bezogenen Begründung, dass es sich bei Hörgeräten um beratungsintensive Produkte handele.

„Für den Handel entfällt mit dem neuen BGH-Urteil eine sicherlich ausgesprochen aufwändige Verpflichtung“, kommentiert Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Dem Verbraucher würden hingegen wichtige Informationen über die Preisgestaltung vorenthalten.

2. Februar 2017 von Oliver Bönig
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