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BGH trifft Grundsatzurteile

Google Adwords: Es bleiben weiter Fragen offen

Schon vielfach haben sich Gerichte damit befasst, welche Formen der Werbung mit sogenannten Adwords bei Google-Anzeigen rechtens sind. Das für Google lukrative Geschäft mit den Online-Anzeigen erlaubt nämlich manch findigen Trick. Und führte schon zu häufigen juristischen Streitereien und damit viel Arbeit für die zuständigen Gerichte. Jetzt hat dazu der Bundesgerichtshof zwei Grundsatzurteile gesprochen, in der wichtigsten Rechtsfrage muss jedoch der Europäischen Gerichtshof entscheiden.

Bei dieser Suchmaschinen-Werbung geben Werbetreibende verschiedene Schlüsselbegriffe vor. Gibt ein Nutzer bei seiner Internetrecherche einen solchen Begriff ein, erscheinen Anzeigen des werbenden Unternehmens im Umfeld des Suchergebnisses. Diese neue Werbeform ist sehr beliebt. Google macht damit Umsätze in Milliardenhöhe. Problematisch war in der Vergangenheit jedoch, welche dieser „Schlüsselbegriffe“ wettbewerbsrechtlich erlaubt sind und welche nicht.
Konkret wurden drei Klagen vor dem Bundesgerichtshof verhandelt, zwei davon wurden abgeschmettert, eine weitere zur Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weiter geleitet. Und diese Entscheidung dürfte mit Spannung erwartet werden, denn hier geht es darum, dass ein Werbender einen markenrechtlich geschützten Produktnamen als Schlüsselbegriff gewählt hat.
Abgewiesen wurde hingegen die Klage eines Unternehmens, das dagegen geklagt hatte, dass ein Wettbewerber den eigenen Firmenname als Schlüsselbegriff verwendet hatte. Und im dritten Fall wurde die Klage über eine bestimmte Buchstabenfolge verhandelt, die Markennamenbestandteil eines Konkurrenten war. Auch hier wurde die Klage vom BGH abgewiesen.

In der Tagespresse wurde heute ausführlich über die BGH-Urteile berichtet, z.B. in der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung und bei Spiegel-Online .

23. Januar 2009 von Jürgen Wetzstein
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