Patentschutzklage erreicht
DT Swiss erzielt einen Erfolg vor dem Landesgericht Düsseldorf
Achssystem RWS, das DT Swiss im Jahr 2005 eingeführt hat. Ursprünglich war es als eine Verbesserung des herkömmlichen Schnellspanners geplant. Mittlerweile hat sich der RWS zu einem Sortiment an hochwertigen, leistungsfähigen Laufradbefestigungssystemen entwickelt, das vielseitig einsetzbar ist – ob vom Rennradfahrer bis hin zum Enduro-Racer. Die Besonderheit: Zum Anziehen kann der Hebel angehoben und in eine zum Drehen geeignete Position gebracht werden. Nach dem Anziehen kann er in einer frei wählbaren Hebelstellung positioniert werden. Die Klemmkraft geht dabei über die von herkömmlichen Schnellspannern hinaus.
Und genau dieses Patent sah DT Swiss durch den asiatischen Hersteller JD Components Co. Ltd. verletzt. DT Swiss reichte vor dem Landgericht Düsseldorf Klage ein – und bekam in erster Instanz Recht. Mit Urteil vom 16. Mai 2019 hat das Landesgericht die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Rückruf verurteilt. Zudem verpflichtete es JD Components Co. LTD, der DT Swiss AG allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Patentverletzung entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wirkung und ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. JD Components hat Berufung eingelegt.
Nichtigkeitsklage
Wie DT Swiss mitteilt, hat JD Components im Zuge der Auseinandersetzung Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht gegen das Patent EP 1801005 von DT Swiss erhoben. Eine gängige Vorgehensweise und Reaktion auf eine Patentverletzungsklage mit dem Ziel, eine teilweise oder vollständige Nichtigkeitserklärung des strittigen Patents zu erreichen. JD Components hatte dabei offensichtlich keinen Erfolg: Das Bundespatentgericht hat das Patent EP 1801005 mit Urteil vom 28.2.2019 in der verteidigten Fassung aufrechterhalten (1 Ni 28/17 (EP) ). JD Components Co. LTD hat auch hier Berufung eingelegt.
Fortsetzung folgt.
Von der Geschäftsleitung heißt es zu den bisher gefällten Urteilen: „DT Swiss ist ein weltweit agierendes Unternehmen, das hochwertige Fahrradkomponenten entwickelt, produziert und vermarktet. DT Swiss Produkte stehen dabei für Präzision und Zuverlässigkeit. Die Entwicklung technischer Innovationen und den damit verbunden Aufwänden verpflichtet uns, unsere Kerntechnologien zu schützen, um langfristig die Forschung und Entwicklung weiter ausbauen zu können. Daher begrüßen wir, dass das Landgericht Düsseldorf und das Bundespatentgericht in unserem Sinne entschieden haben. Wir fokussieren uns jetzt weiter auf die Entwicklung von Komponenten, um unseren Kunden damit den entscheidenden Vorteil zu bieten.“
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