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Der Europäische Gerichtshof befasste sich mit der Frage der rechtlichen Einordnung von E-Bikes.
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Rechtliche Einordnung von E-Bikes:

EU-Urteil klärt den Begriff "Fahrzeug"

Für die Branche ist es von großer Bedeutung, was als Fahrrad gilt und was genau unter einem „Fahrzeug“ zu verstehen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm die Begriffe vor kurzem in einem Urteil unter die Lupe.

Anlass der Verhandlung war die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Versicherungen, die aus einem Unfall im Jahr 2017 zwischen einem Autofahrer und einem E-Bike-Fahrer entstand. Der E-Bike-Fahrer ist wenige Monate nach dem Unfall verstorben, der Rechtsstreit wurde aber noch bis zum 12. Oktober 2023 geführt, als das Urteil erfolgte.

Im Kern ging es um die Frage, als welche Art von „Fahrzeug“ Fahrräder anzusehen seien. Daraus ergibt sich die Antwort, welche der Versicherungen für die entstandenen Schäden aufkommen muss. Gegenüber standen sich ein Versicherer für Arbeitsunfälle, für den Radfahrer war es ein Wegeunfall, für den Arbeitsunfallversicherung seines Arbeitgebers eintrat, und die Haftpflichtversicherung des Autofahrers.

Die Arbeitsunfallversicherung verklagte die Haftpflichtversicherung auf Erstattung der Schadensersatzleistungen, die ihrerseits Widerklage erhob. Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 entschied das belgische Polizeigericht, dass der Fahrer des betreffenden Autos den Unfall zwar nicht verursacht habe, dass aber nach Art. 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 die PKW-Haftpflicht den Geschädigten und die in seine Rechte eingetretene Unfallversicherung dennoch entschädigen müsse; der Geschädigte sei nämlich kein Fahrer eines Kraftfahrzeugs gewesen und folglich nach Art. 29bis entschädigungsberechtigt.

In den nächsten Instanzen wurde also geklärt, was genau ein „Fahrzeug“, „Kraftfahrzeug“ und „Fahrrad“ ausmacht und insbesondere ob das Fahrrad als Teil der versicherungspflichtigen Fortbewegungsmittel mitgemeint ist. Im Ergebnis dieser langwierigen und tiefschürfenden Untersuchungen kam letztlich die fünfte Kammer des EuGH zu dem Ergebnis, dass „ein Fahrrad, dessen Elektromotor nur eine Tretunterstützung bietet und das über eine Funktion verfügt, mit der es ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden kann, wobei aber diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden kann, kein „Fahrzeug“ im Sinne dieser Bestimmung ist.“ Sie seien nicht geeignet vergleichbare Schäden wie maschinell angetriebene Fahrzeuge zu verursachen und damit auch nicht versicherungspflichtig.

Für hiesige E-Bikerinnen und -Biker stellt sich die Frage, was für ein E-Fahrrad das genau war, das bis 20 km/h beschleunigt, ohne dass man treten müsste.

Dennoch sind sich die Kommentatoren des Urteils soweit einig, dass das Urteil gravierende Folgen hat für die Einordnung von Elektrofahrrädern und ihre Versicherungspflicht. Im Urteil sei klargestellt worden, das Fahrräder, deren E-Unterstützung durch Muskelkraft aktiviert wird, nicht unter die gleiche Haftpflichtversicherungspflicht fallen wie etwa Autos.

Ende des Jahres tritt ohnehin eine Änderung der Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie, in der ausdrücklich klargestellt wird, dass „Fahrzeuge“ alle ausschließlich maschinell angetriebene Kraftfahrzeuge sind.

Das vollständige Urteil lässt sich unter diesem Link nachlesen.

17. Oktober 2023 von Daniel Hrkac
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