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Das Kassengesetz hält den Handel weiter auf Trab.
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Kassengesetz

Handel sieht sich mit Konflikt zwischen Bund und Ländern konfrontiert

Die Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern bei der Umsetzung der Vorgabe des Kassengesetzes zur Ausrüstung von Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bleibt bestehen. Der HDE meldet sich dazu zu Wort.

Bis auf das Land Bremen haben alle Bundesländer mittlerweile Allgemeinverfügungen erlassen, die den Händlern für die Umrüstung ihrer Kassen eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 einräumen. In Bremen gibt es aber die Möglichkeit, einen individuellen Antrag auf Erleichterung beim Finanzamt zu stellen.

„Die Vorgaben des Bundesfinanzministers, an den Kassen bis zum 1. Oktober 2020 technische Sicherheitseinrichtungen verpflichtend anzubringen, sind in vielen Fällen nicht umsetzbar. Zum einen waren die entsprechenden Techniker zunächst mit der Umstellung des Mehrwertsteuersatzes ausgebucht. Und zum anderen stand bis Ende September keine zertifizierte cloudbasierte Lösung zur Verfügung“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Das führe dazu, dass jede Kasse einzeln angepasst werden müsste. Da sich viele Händler zudem auf die von den Bundesländern schon vor langer Zeit verkündete Fristverlängerung verlassen hätten, sei dies nun nicht mehr fristgerecht möglich. Genth: „Der Bundesfinanzminister sollte sich nicht gegen die gerade auch in ohnehin schwierigen Zeiten sinnvolle Fristverlängerung der Länder stemmen und einlenken. Ansonsten bleiben wir in einer rechtlich merkwürdigen Lage mit Widersprüchen zwischen Bund und Ländern.“

Der HDE sieht im Übrigen die Haltung der Länder als maßgeblich für die Unternehmen an. Denn die Finanzverwaltung liegt in der Hoheit der Bundesländer. Der Bund hat zwar unter bestimmten Bedingungen ein Weisungsrecht, von dem er hier auch Gebrauch machen möchte. Dennoch liegt gerade die Betriebsprüfung in der Hoheit der Steuerverwaltungen der Länder. Das heißt, für die Finanzverwaltung und insbesondere die Betriebsprüfung gilt die Weisung des jeweiligen Landesfinanzministeriums. Einzelanträge auf Verlängerung der Frist wie in Bremen, sieht der HDE kritisch, denn die Finanzämter könnten die Masse der Anträge nicht mehr fristgerecht vor dem 1. Oktober bearbeiten. Danach wäre der Unternehmer im Verzug.

Das Bundesfinanzministerium hatte am 11. September 2020 ein Schreiben vom 18. August veröffentlicht, in dem es die Weisungen der Länder de facto für ungültig erklärt und nochmals auf die Frist vom 30. September 2020 für die Nachrüstung hinweist. Bisher hat aber noch kein Bundesland seine Weisung widerrufen. Alle Bundesländer halten an ihrer Rechtsauffassung fest. Bei dem zu erwartenden Massenverfahren können die Länder aus ihrer Sicht durch einen Ländererlass einheitliche Voraussetzungen festlegen, bei deren Vorliegen eine Bewilligung von Erleichterungen zu erteilen ist bzw. als erteilt gilt.

2. Oktober 2020 von Pressemitteilung

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