Diensträder-Neuregelung
Jobrad fordert Nachbesserungen
Zwar begrüßt Jobrad den Gesetzesbeschluss des Bundestags als „erfreuliches Zeichen, dass Dienstradförderung nun endlich Teil der bundespolitischen Agenda ist“, so Geschäftsführer Holger Tumat. Weil die geplante Neuregelung für die Mehrzahl der Dienstrad-Nutzer jedoch nicht relevant ist, fordert Jobrad die Anwendung der geplanten „0,5 %-Regel“ für E-Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2019 auch für Fahrräder und E-Bikes.
Nur ein kleiner Teil profitiert von der Neuregelung
Die vom Bundestag verabschiedete Änderung des Einkommensteuergesetzes sieht vor, dass Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassenen Dienstrads entsteht, ab dem 1. Januar kommenden Jahres nicht mehr versteuern müssen. De facto wird aber nur ein sehr kleiner Teil der Dienstrad-Nutzer von der Gesetzesänderung profitieren. In vorliegender Form greift die Neuregelung nur, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für das an den Mitarbeiter überlassene Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ übernimmt (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz – EStG – neue Fassung). Für fast alle der deutschlandweit mehr als 250.000 Dienstrad-Nutzer bleibt es demnach bei der bekannten Versteuerung nach der sogenannten 1 %-Regel.
„Wir bedauern sehr, dass der aktuelle Gesetzentwurf die meisten Angestellten, die ein Dienstrad nutzen, von der Steuerbefreiung ausschließt“, so Tumat. „Dies würde auch eine Schlechterstellung von Dienstfahrrädern und -E-Bikes gegenüber Elektroautos bedeuten, die laut Neuregelung ab 2019 nur noch mit 0,5 Prozent versteuert werden müssen. Dass ein SUV mit Alibi-Hybrid steuerlich entlastet wird, Fahrräder und Pedelecs aber nicht – das kann eigentlich nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein.“
„0,5 %-Regel“ auch für Fahrräder und E-Bikes
Jobrad setzt nun auf die Beurteilung der Sachlage durch den Bundesrat, der dem Gesetzentwurf Ende November noch zustimmen muss. Holger Tumat: „Eine tatsächliche steuerliche Entlastung findet nur dann statt, wenn der nach wie vor für die überwiegende Anzahl der Dienstrad-Nutzer gültige Steuererlass von 2012 geändert wird. Bei Finanzierung aus dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn muss auch für Fahrräder und E-Bikes die „0,5 %-Regel“ gelten. Alles andere wäre Symbolpolitik.“
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